Winterliche Pflichten

Schnee und Eis bereiten nicht nur Vergnügen – sie verursachen auch viel Arbeit für den Winterdienst und alle EigentümerInnen von Liegenschaften, damit alle Bürgerinnen und Bürger auch bei winterlichen Verhältnissen ohne Rutschpartien unterwegs sein können.

Folgende eindeutige Arbeitszuweisung sieht der Gesetzgeber diesbezüglich vor:

Es liegt in der Verantwortung der LiegenschaftseigentümerInnen, den Pflichten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF nachzukommen.

Das bedeutet, dass, unabhängig von den Maßnahmen seitens der Gemeinde, welche sich auf Straßen und Wege beziehen, die LiegenschaftseigentümerInnen in Ortsgebieten im Sinne des § 93 StVO verpflichtet sind, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Gehsteige vor Häusern, Gehwege und Stiegenanlagen zu räumen und bei Glatteis zu streuen.

Wo kein Gehsteig vorhanden ist, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen.

Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/GrundeigentümerInnen im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.

Die Gemeinde Feistritz an der Gail weist ausdrücklich darauf hin, dass

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleiben.
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 ABGB hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Der Winterdienst der Gemeinde Feistritz an der Gail ist jedenfalls bereit – die Schneeräumung von öffentlichen Verkehrsflächen (in Feistritz an der Gail etwa 15 km Straßen und Wege) gehört zu den zentralen Aufgaben einer Gemeinde. Für einen reibungslosen Ablauf ist aber die Mithilfe und Mitarbeit der Bevölkerung notwendig. Gefordert sind zudem Eigeninitiative, Verständnis und Toleranz, damit alle Gemeindebürgerinnen und Bürger sowie alle anderen Verkehrsteilnehmer sicher durch den Winter kommen.